Im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden hat das BMF für den Bereich der Einhebung von Bundesabgaben in einem Erlass vom 13. 8. 2002 folgende Aussagen getroffen:
„Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6. 8. 2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn