Im Zuge der Strommarktliberalisierung hat der Gesetzgeber unter anderem eine Verrechnungsstelle (Bilanzgruppenkoordinator, Clearingstelle) für jede Regelzone als Teilnehmer am Strommarkt definiert. Für diese Verrechnungsstellen fehle eine eindeutige Regelung in den UStR. Die Autorin geht den Fragen nach, ob der Clearingstrom als Durchlaufposten zu betrachten oder steuerpflichtig ist und wo sich im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Lieferort befindet.