Bei der umsatzsteuerlichen Liebhabereiprüfung hat der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen auf die Notwendigkeit einer Sofortbeurteilung hingewiesen. Die LRL 1997 erwähnen die Sofortbeurteilung hingegen überhaupt nicht, sondern lassen bei nachträglicher Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei eine großzügige Handhabung der Bestimmung über die Rechnungsberichtigung zu. Der Artikel untersucht, in welchen Fällen der VwGH auf die Sofortbeurteilung Bezug genommen hat und ob diese nach der geltenden Rechtslage überhaupt noch Bedeutung hat.