Als Konsequenz auf das EuGH -Urteil vom 08.01.2002, Rs C-409/99 , war in Bezug auf den Vorsteuerabzug sowohl für Kleinbusse als auch für Kleinlastkraftwagen die Verwaltungspraxis, wie sie zum 1. 1. 1995 bestanden hat, wiederherzustellen. Dies erfolgte durch eine Verordnung und einen dazu ergangenen Erlass, welche im Beitrag wiedergegeben und erläutert werden.