Die in Rz 345 der LStR 2002 unter dem Titel „Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung“ aufgezählten Umstände für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort seien missverständlich platziert und führten zur Verkennung der Rechtslage.