Im Einkommensteuerrecht ist unbestritten, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verwertung einer Erfindung steuerlich begünstigt ist; allerdings könne sich die „spannende“ Frage stellen, unter welche Einkunftsart die Einnahmen aus der Verwertung dieser Erfindung überhaupt zu subsumieren seien.