Der Autor kommt in seinem Artikel zum Ergebnis, dass eine Rückstellung im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit erst mit der Rechtskraft der Entscheidung aufzulösen sei. Nur wenn das Rechtsmittel nach den objektiven Erkenntnismöglichkeiten am Bilanzstichtag offensichtlich erfolglos wäre, sei eine Auflösung vor diesem Zeitpunkt denkbar. Werterhellende Tatsachen seien zu berücksichtigen, auf die Vorhersehbarkeit eines sorgfältigen Kaufmanns komme es dabei nicht an.