Der VwGH vertritt die Auffassung, dass Tagesgelder nur im Zusammenhang mit einer Nächtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies müsse auch für das Taggeld nach § 26 Abs 4 EStG gelten.
Der VwGH vertritt die Auffassung, dass Tagesgelder nur im Zusammenhang mit einer Nächtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies müsse auch für das Taggeld nach § 26 Abs 4 EStG gelten.