Nach Doralts Ansicht setzt der VwGH in seiner Rechtsprechung den gemeinen Wert mit dem Wert gleich, der in der Regel dem Teilwert zugrunde liegt. Diese Auslegung des VwGH sollte als denkunmöglich an den VfGH herangetragen werden.
Nach Doralts Ansicht setzt der VwGH in seiner Rechtsprechung den gemeinen Wert mit dem Wert gleich, der in der Regel dem Teilwert zugrunde liegt. Diese Auslegung des VwGH sollte als denkunmöglich an den VfGH herangetragen werden.