Das EStG knüpft in § 20 Abs 1 Z 1 lit d die Anerkennung des Arbeitszimmers an die Bedingung des Mittelpunktes der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Im Erkenntnis vom 24. 4. 2002, 98/13/0193, hatte der VwGH den Mittelpunkt einer Aufsichtsratstätigkeit zu klären.