Aus dem Urteil des VfGH vom 04.12.2001, B 2366/00, zur Familienbeihilfe ergibt sich die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende Kinder bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Aus dem Urteil des VfGH vom 04.12.2001, B 2366/00, zur Familienbeihilfe ergibt sich die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende Kinder bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.