Die Autorin beleuchtet die im Titel gestellte Frage einerseits aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts und andererseits des innerstaatlichen Rechts. Ihrer Ansicht nach stelle sich dabei heraus, dass der EuGH die verfahrensrechtliche Regelungsvielfalt der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkenne und dass eine innerstaatlich nicht vorgesehene Rechtskraftdurchbrechung gemeinschaftsrechtlich nur unter sehr bestimmten Umständen geboten sei.