Im Zusammenhang mit Provisionszahlungen, „Schmiergeldern“, etc wird regelmäßig versucht, die Finanzbehörde über den wahren Sachverhalt zu täuschen, um den Rechtsfolgen insbesondere des§ 162 BAOzu entgehen. Der Artikel soll klarstellen, dass dieses Verhalten den Tatbestand der Abgabenhinterziehung bewirkt.