Der Generalanwalt Jean Mischo hat in seinen Schlussanträgen vom 6. 6. 2002 in der Rechtssache C-436/00 „X und Y“ die Auffassung vertreten, dass eine Bestimmung des schwedischen Steuerrechts den Grundfreiheiten des EG-Vertrags widerspricht, die im Wesentlichen gleiche Wirkungen wie§ 6 Z 6 EStGund§ 31 Abs 2 Z 2 EStGhat. Im Folgenden werden die gemeinschaftsrechtlich bedenklichen Anwendungsfälle der beiden österreichischen Bestimmungen aufgezeigt. Wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt, wird eine Anpassung der Bestimmungen nötig sein.