Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 08.11.2001, Rs C-143/99 , Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht anzuwenden war, weil es nicht als Beihilfe der EU-Kommission notifiziert worden ist. Nunmehr hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 23. 5. 2002, SG (2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr NN 165/2001 -- Österreich, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom 1. 6. 1996 bis zum 31. 12. 2001 als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt.