Gewährt eine österr Kapitalgesellschaft ihrer italienischen Konzerngesellschaft zu marktgerechten Zinsen ein Darlehen, dann unterliegen die hierfür gezahlten Zinsen gemäß dem DBA-Italien einer 10%igen italienischen Quellenbesteuerung, die abkommensgemäß in Österreich auf jene österr Körperschaftsteuer anzurechnen ist, die auf die italienischen Einkünfte entfällt. Zur Frage, wie angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze für Vorjahresverluste hins der DBA-konformen Anrechnung von Auslandssteuern vorzugehen ist, wurde bereits in EAS 1922 (ÖStZ 2001/24, 622, ArtNr 2001/1213) Stellung genommen. Hierbei wurde im Hinblick darauf, dass aus der Sicht des VwGH (E 15. 4. 1997, 93/14/0135) die steuerrechtlichen Vorschriften im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von Auslandssteuern nicht behindern, davon ausgegangen, dass der Verlustvortrag vorrangig die nicht durch Steueranrechnung begünstigten gewerblichen Einkünfte kürzt. (SWI 2002, 208)