In einer Replik zu Gaedke, SWK 10/2002, S 317, stimmt Rombold zu, dass es keinem Abgabepflichtigen verwehrt werden könne, wenn er unter Einhaltung der in den Steuergesetzen vorgegebenen Rahmenbedingungen die für ihn günstigste Konstellation wähle. Allerdings liege in einzelnen Fällen die tatsächliche Gestaltung außerhalb dieser vorgegebenen Rahmenbedingungen.