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Kapitalertragsteuer im Fall von UNO-Bediensteten (EAS 2000 v 1. 3. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF 1)PrivilegienrechtÖStZ 2002/471ÖStZ 2002, 281 Heft 11 v. 1.6.2002

UN-Privilegienübereinkommen, BGBl 1957/126
Amtssitzabkommen IAEO, BGBl III 1998/99: Abschn 39

Unterhält ein Österreicher, der seit 2 Jahren auf Grund eines Dienstvertrages mit dem UNO-Hauptquartier als UNO-Beamter im Kosovo steuerfreie UNO-Bezüge erhält, bei einer inländischen Bank ein Wertpapierdepot, auf dem sich auch Anteile an ausländischen Investmentfonds befinden, hinsichtlich derer die Bank einen Sicherungssteuerabzug vorgenommen hat, dann ergibt sich aus dem UNO-Privilegienübereinkommen, BGBl 1957/126, kein Anspruch auf Entlastung von dieser österr KESt. Abschnitt 18 des Übereinkommens sieht für die UNO-Beamten lediglich eine Steuerfreistellung ihrer Bezüge vor. Auch im Fall der in Wien errichteten Internationalen Atomenergieorganisation genießen die Bediensteten mit österr Staatsangehörigkeit ebenfalls nur Steuerbefreiung hins ihrer Dienstbezüge, nicht jedoch hins ihrer Kapitaleinkünfte (Abschn 39 BGBl III 1998/99). (SWI 2002, 159)

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