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Lettischer Kammerchor (EAS 1994 v 1. 3. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF 1)AußensteuerrechtÖStZ 2002/469ÖStZ 2002, 281 Heft 11 v. 1.6.2002

EStG 1988: §§ 98 , 99

Wird ein lettischer Kammerchor zur Abhaltung eines österr Konzertes verpflichtet, wobei die an den Chor gezahlte Vergütung 6.000 S pro Chormitglied nicht überschreitet, dann ist zunächst abzuklären, wer Vertragspartner des österr Veranstalters ist. Ist dies eine juristische Person, zB weil der Kammerchor von einem Verein oder einer Stadtgemeinde, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder einem anderen körperschaftlich organisierten Rechtsträger unterhalten wird, dann kann gem AÖF 1999/111 von der Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG Abstand genommen werden, wenn einerseits eine Erklärung der einzelnen Chormitglieder vorgelegt wird, dass ihre österr Nettoeinkünfte im Kalenderjahr den Schwellenwert für den Eintritt in die österr beschränkte Einkommensteuerpflicht von ATS 50.000 (3.640 E) nicht überschreiten; andererseits müsste aber auch eine Erklärung der Trägerkörperschaft des Chores vorliegen, dass dieser aus dem Konzert keine Einkünfte verbleiben. Denn anders als bei den natürlichen Personen ist bei juristischen Personen kein Schwellenwert für den Eintritt in die beschränkte österr Steuerpflicht vorgesehen. (SWI 2002, 158)

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