Steuerrechtlich stellt die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft eine steuerneutrale Einkommensverwendung dar. Die Frage, ob die Fremdfinanzierung einer solchen Einkommensverwendung zum Abzugsverbot der daraus resultierenden Schuldzinsen führt, wurde bisher im Schrifttum nicht aufgegriffen und es schienen an der betrieblichen Abzugsfähigkeit der Zinsen offenbar auch keine Zweifel zu bestehen. Das BMF hat demgegenüber in jüngerer Zeit wiederholt bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Kreditaufnahme und der als Einkommensverwendung zu wertenden offenen Ausschüttung ein Abzugsverbot für die anfallenden Zinsen vertreten.