Eine Ausschüttung von Gewinnen vermindert das ausschüttbare Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft und kann nach Ansicht des Autors nicht fremdfinanziert werden. Seines Erachtens sei es in sich widersprüchlich, einerseits KESt vorzuschreiben, weil Gewinne ausgeschüttet werden, andererseits den Abzug von Fremdkapitalkosten einzuschränken, weil eine Gewinnausschüttung fremdfinanziert worden sei.