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Italienische Orchester (EAS 1771 v 12. 12. 2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-ItalienÖStZ 2001/385ÖStZ 2001, 183 Heft 8 v. 15.4.2001

Wird ein italienisches Orchester zur Mitwirkung an einer inländischen Veranstaltung engagiert, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen nach § 99 EStG 1988 der inländischen Besteuerung. Diese Steuerpflicht wird durch Art 17 Abs 1 und 2 DBA-Italien bestätigt. Besondere Formerfordernisse bezüglich einer Bestätigung des vorgenommenen Steuerabzuges für Zwecke der Steueranrechnung in Italien sind nicht vereinbart worden.

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