Werden von einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen, der an einer operativen deutschen Personengesellschaft beteiligt ist, 80 % dieser Beteiligung in eine deutsche Holding-Personengesellschaft eingebracht (Einbringung I), welche in der Folge ihrerseits diese Beteiligung in eine von ihr neu gegründete deutsche GmbH einbringt (Einbringung II), wobei die Steuerneutralität der Einbringung II auf deutscher Seite davon abhängt, dass die in der einbringungsgeborenen GmbH-Beteiligung anwachsenden stillen Reserven in Deutschland steuerhängig bleiben, dann ist diese Bedingung aus dem Blickwinkel des österr Steuerrechts nicht erfüllt. Denn die deutsche Holding-Personengesellschaft ist nur vermögensverwaltend tätig, sodass die Beteiligung an der deutschen GmbH nicht einer deutschen Betriebstätte (der Holding-Personengesellschaft), sondern unmittelbar dem österr Steuerpflichtigen zugerechnet werden muss. Sollte dieser in späterer Folge die deutsche GmbH-Beteiligung veräußern, dann wäre aus dieser Sicht Deutschland das Besteuerungsrecht durch Art 7 DBA 1954 bzw Art 13 DBA 2000 entzogen, sodass der Einbringungsvorgang II zur Aufdeckung stiller Reserven führen würde.