Im Artikel werden die Gründe der Beschlüsse des VwGH dargelegt, beim VfGH den Antrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf Aufhebung der Verweisungen in §§ 2, 5 KommStG und in § 41 Abs 2 und 3 FLAG auf § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu stellen. Außerdem werden die Folgen einer - nach Ansicht der Autoren kaum zu erwartenden - Nichtaufhebung der angefochtenen Bestimmungen aufgezeigt.
Beschluss