Nach Ausführungen zur „Erfindung einer Rückstellung für Beitragsnachzahlungen nach dem GSVG“ im Jahr 1993 durch Sedlacekund der „Wiederbelebung dieser Rückstellung“ im Jahr 1999 durch Bruckner stellt der Autor die wesentlichen Argumente dar, warum seines Erachtens keine Rückstellungspflicht gegeben sein könne. Eine allfällige höchstgerichtliche Klärung bleibe abzuwarten.
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