Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde § 131 Abs 1 BAO neu gefasst. Es ist somit die Führung von Büchern im Ausland grundsätzlich zulässig und nicht mehr von einer Bewilligung des zuständigen Finanzamtes abhängig. Auch die so genannten Grundaufzeichnungen können nunmehr im Ausland geführt werden. Im Beitrag wird die Novelle dargestellt und die Zulässigkeit der Buchführung im Ausland näher untersucht.