Der Beitrag befasst sich mit dem Thema „Abgabenentrichtung“, wobei einerseits die Grundbedeutung, das Wesen sowie das Ziel des § 211 Bundesabgabenordnung dargestellt werden, andererseits Aussagen über den jeweiligen Zeitpunkt der Schuldtilgungswirksamkeit - differenziert nach den gesetzlichen Entrichtungsarten - getroffen werden.
Abgabenverfahren