Die umfangreiche Begründung des VfGH im Erkenntnis vom 29.11.2000, B 1735/00 -8, mit dem die „Rückzahlungssperre“ der WAO als nicht verfassungswidrig befunden wurde, stelle - wie der Autor festhält - „entgegen der sonst üblichen kurzen Ablehnungsbeschlüsse eine neue Qualität insoweit dar, als dadurch die Entscheidungsgründe des VfGH genauestens dargestellt werden“. Diesen Beschluss nimmt der Autor zum Anlass, die Aussagen des VfGH zum Vertrauensschutz in einem breiteren Anwendungsbereich darzustellen.