Der Autor teilt die Auffassung von Ritz, Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO, SWK 1/2001, S 27, wonach im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Stammabgabenschuld (zB auf Grund einer Berufungserledigung) sich nicht nachträglich die ursprünglichen Anspruchszinsen vermindern, sondern es zu einer Gutschriftsverzinsung kommt. Er stellt Überlegungen zu dem sich daraus ergebenden Rechtsschutzdefizit an.