Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde der Ort der Buchführung bzw die Buchführung im Ausland in § 131 Abs 1 BAO neu geregelt. Der Ort der Buchführung liegt nunmehr grundsätzlich in der Entscheidung des Buchführungspflichtigen. Im Beitrag wird die Neuregelung, die der Liberalisierung und der Beseitigung der Rechtsunsicherheit dienen soll, näher besprochen.
Buchführungspflicht