Da die Rückerstattung einer auf die Konsumenten überwälzten Abgabe zu einer unzulässigen Bereicherung der Verkäufer führen würde, zeigen die Autoren auf, dass im Falle der Getränkesteuer nicht von einer vollständigen Überwälzung der Abgabe auszugehen ist. Zusätzlich führen sie praktische Beispiele an, in denen ihres Erachtens eine Überwälzung überhaupt nicht stattgefunden hat.