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BMF-Erlass zur Werbeabgabe bei gemeinnützigen Sportvereinen und politischen Parteien

Die erste Seite aktuellÖStZ 2001/307ÖStZ 2001, 157 Heft 8 v. 15.4.2001

Zur Erreichung einer einheitlichen Vorgangsweise bezüglich der Werbeabgabe im Zusammenhang mit gemeinnützigen Sportvereinen und politischen Parteien gibt das Bundesministerium für Finanzen folgende Vereinfachungsregelungen bekannt:

B) Politische Parteien

Jede Landespartei hat beim für sie zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen.

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