Hält eine österr Personengesellschaft, der ein in Deutschland ansässiger und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter angehört, eine Beteiligung an einer tschechischen GmbH, dann ist auf die aus der Tschechischen Republik bezogene Gewinnausschüttung insoweit das DBA-CSSR nicht anwendbar, als diese Gewinnausschüttung aliquot dem deutschen Gesellschafter zuzurechnen ist. Insoweit kann daher keine Anrechnung der tschechischen Dividendensteuer auf die Einkommensteuer des deutschen Gesellschafters erfolgen. Das BMF wäre jedoch bereit, soweit dies zur Vermeidung einer hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung erforderlich ist, über entsprechenden Antrag des Stpfl eine Anrechnung der tschechischen Steuer gem § 48 BAO anzuordnen. (SWI 2001, 51)