Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.03.1999, 98/14/0127, ausgeführt, dass zur Erfassung der Bargeldbewegungen dann auf die Führung eines besonderen Kassabuchs als Grundaufzeichnung verzichtet werden kann, wenn die unmittelbaren Eintragungen aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen; erfolgen diese Eintragungen zusammengefasst, dann bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfasst werden. Nach Ansicht der Autoren reicht dafür eine lückenlose, fortlaufende Belegsammlung, aus der alle Barein- und -ausgänge tageweise zu ersehen sind.