Robert Kaufmann, ein Mitarbeiter der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, hat sich jüngst mit der Vorschrift des§ 22 BAObeschäftigt1)). Er hat sich der Frage gewidmet, welche Bedeutung die Höchstgerichte dieser Vorschrift beimessen.Kaufmann, der sich selbst zu keiner der im Schrifttum vertretenen Auffassungen zu§ 22 BAObekennt, geht davon aus, dass die Rechtsprechung des VwGH zu§ 22 BAOeinheitlich ist. Die vonKaufmannaufgestellte These soll hier kritisch beleuchtet werden.