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Verordnungsentwurf zu § 109a EStG 1988

Die erste Seite aktuellÖStZ 2001/111ÖStZ 2001, 57 Heft 4 v. 15.2.2001

Vor kurzem hat das BMF einen VO-Entwurf zu § 109a EStG 1988 idF des BBG 2001 ausgearbeitet, und zwar:

„§ 1. Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende Personen, soweit diese Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen, die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen:

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