Österr Staatsbürger, die nach ihrer Pensionierung für ihre seinerzeitige Dienstableistung bei der US-Botschaft in Wien ergänzend zur österreichischen ASVG-Pension vom US Treasury eine Zusatzpension erhalten, unterliegen mit dieser Zusatzpension gem Art 18 Abs 1 lit a DBA-USA der österr Besteuerung. Anders wäre es nur, wenn es sich bei dieser Zusatzpension um Zahlungen handeln sollte, die unter den Begriff „Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter“ fallen; ob dies der Fall ist, müsste auf Seiten der USA beurteilt werden. Sollte dies vom IRS (Internal Revenue Service), 950 L'Enfant Plaza South, S.W., Washington CD 200024, USA, oder von einer andere Dienststelle des IRS bestätigt werden, wäre auf österr Seite Steuerfreiheit zu gewähren. Allerdings ist zu bedenken, dass im Verständigungsprotokoll zu Artikel 18 festgelegt worden ist, dass sich der Ausdruck „andere öffentliche Ruhegehälter“ auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete bezieht. (SWI 2001, 454)