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Schweizerische Pensionsabfindung nach Wohnsitzverlegung in das Inland (EAS 1932 v 21. 9. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-SchweizÖStZ 2001/1217ÖStZ 2001, 623 Heft 24 v. 15.12.2001

Erhält ein Mitarbeiter eines schweizerischen Hotels nach seiner Pensionierung und der damit verbundenen Wohnsitzverlegung aus der Schweiz nach Österreich eine Pensionsabfindung von der Vorsorgestiftung des Schweizer-Hotelier-Vereins, dann unterliegt diese Pensionsabfindung der Besteuerung in Österreich. Der Umstand, dass die Pensionsansprüche durch die aktive Dienstleistung auf schweizerischem Staatsgebiet „verdient“ worden sind und in Z 9 des Ergebnisprotokolls über österr-schweizerische Verständigungsgespräche, AÖFV 2000/ 34, dem „Kausalitätsprinzip“ Vorrang vor dem „Zuflussprinzip“ eingeräumt wurde, gibt zu keinem anderen Beurteilungsergebnis Anlass. Es mag zwar nicht völlig geklärt sein, ob die Pensionsabfindung als nachträgliche Einkunft aus unselbständiger Arbeit anzusehen ist und damit unter Art 18 conv cit fällt, oder ob sie als eine Versicherungsleistung unter Art 21 conv cit zu subsumieren ist. Keinesfalls aber fällt die Pensionsabfindung unter Art 15. Denn Art 18, der für „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ... für frühere unselbständige Arbeit“ gilt und der das Besteuerungsrecht unabhängig vom Arbeitsort dem Ansässigkeitsstaat zuweist, geht dem Art 15 und dem dort inherenten Kausalitätsprinzip vor.

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