Werden 20 in der Schweiz ansässige Tunnelsicherheitsexperten von einer österr Tunnelbaugesellschaft vertraglich verpflichtet, für die Dauer von etwa 5 Monaten durch mindestens je 15 Arbeitstage pro Monat an dem Tunnelprojekt mitzuwirken, wobei 5 Arbeitsplätze jeweils wechselnd für die 20 Experten zur Verfügung gestellt werden, dann lassen sich aus diesen Gegebenheiten keine Anhaltspunkte für den Bestand inländischer Betriebstätten der Experten ableiten. Denn die Betriebstätteneigenschaft ist nicht für die Gesamtheit der schweizerischen Berater, sondern für jeden beschränkt Steuerpflichtigen gesondert zu beurteilen.