EStG 1988: § 2 Abs 2b, § 18 Abs 6
Setzt sich der Gewinn einer inländischen Kapitalgesellschaft in Höhe von 400 aus 100 Inlandseinkünften und 300 ausländischen Lizenzeinkünften zusammen, wobei einerseits vortragsfähige Vorjahresverluste in Höhe von 500 und andererseits ausländische Lizenzgebühren-Quellensteuern in Höhe von 30 zu berücksichtigen sind, dann ist der Vorjahresverlust angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze nur in Höhe von 300 vortragsfähig. Im Hinblick darauf, dass aus der Sicht des VwGH (E 15. 4. 1997, 93/14/0135) die steuerrechtlichen Vorschriften im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von Auslandssteuern nicht behindern, wird in dem geschilderten Fall davon auszugehen sein, dass der Verlustvortrag vorrangig die nicht durch Steueranrechnung begünstigten gewerblichen Einkünfte kürzt. Im vorliegenden Fall mindert der Verlustvortrag daher die ausländischen Lizenzgebühren nur um 200, sodass 100 der Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Damit sind die ausländischen Quellensteuern von 30 zur Gänze anrechenbar, da sie im Anrechnungshöchstbetrag von 34 (34 % von 100) Deckung finden. (SWI 2001, 454)