KStG: § 10 Abs 2
Im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung steht nach innerstaatlichem Recht dieser Gesellschaft kein Anrecht auf das internationale Schachtelprivileg zu, weil § 10 Abs 2 Z 1 KStG als Voraussetzung hiefür verlangt, dass die Muttergesellschaft unter § 7 Abs 3 KStG fällt. Dies ist nicht der Fall, weil die ausländische Gesellschaft durch die bloße inländische Geschäftsleitung iSd § 7 Abs 3 KStG nicht aufgrund ihrer Rechtsform zur (österr) handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet ist (EAS 1326, ÖStZ 1999, 25, Heft 1/2).