Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach der Rsp des VwGH (Hinweis auf E 9. 10. 1991, 90/13/0007, 29. 1. 1998, 95/15/0043) erscheint es sachgerecht, bei der Vornahme einer unilateralen Entlastungsmaßnahme, wie sie insb auf der Grundlage des § 48 BAO vorzunehmen ist, die Ermessensübung an der üblichen Staatenpraxis beim Abschluss von DBA -- wie dies insb im OECD-MA zum Ausdruck kommt -- zu orientieren.