DBA-Schweiz: Art 12
EStG 1988: § 99
In Streit stand die Frage, ob bei einem Franchisevertrag zwischen einer österr Kreditkartengesellschaft und einer schweizerischen Gesellschaft, welche gegen Bezahlung einer jährlichen Gebühr nicht nur Immaterialgüterrechte bzw Know-how zur Verfügung stellte sondern auch sonstige Leistungen erbrachte, wie insb die Einbindung in das weltweite Vertriebssystem des Franchisegebers durch die Teilnahme an einem weltumspannenden Netz von Kreditkartengesellschaften, die gesamte in die Schweiz gezahlte Gebühr als Lizenzzahlung iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren und damit einem Steuerabzug nach § 99 leg cit zu unterziehen war (wie dies die Finanzbeh vermeinte) oder ob -- wegen Überwiegens der sonstigen Leistungen -- insgesamt kein Steuerabzug vorzunehmen war (wie dies die Bf vermeinte).