Das österreichische Steuerrecht sieht in bestimmten Fällen die Erhebung der Steuern vom Ertrag im Abzugsweg an der Quelle vor. Eine Sonderstellung nahm die Quellensteuer auf Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte (Spekulationsertragsteuer/SpESt) ein, die vom VfGH mit Erkenntnis vom 15. 3. 2000, G 141/99 ua, aufgehoben worden war, noch bevor sie Wirksamkeit erlangt hatte. Im Beitrag wird auf die SpESt unter dem Gesichtspunkt der allfälligen Relevanz der Aussagen des VfGH für eine Quellensteuer auf E-Commerce eingegangen.