Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.06.2001, B 2032/99, ausgeführt, dass der Begriff der Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht nicht wie im Ertragsteuerrecht Einkunftsquellen von anderen Betätigungen, sondern die unternehmerische Tätigkeit von der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) abgrenzt. Diese grundlegenden Aussagen sollen nach Ansicht des Autors dazu beitragen, der schon bisher geübten Kritik an der undifferenzierten Übernahme der einkommensteuerlichen Liebhabereigrundsätze im Fall der so genannten „kleinen Vermietung“ zum Durchbruch zu verhelfen.