Die EStR 2000 vergleichen das Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft mit Genussrechten im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 KStG 1988 und ordnen daraus folgend für allfällige Ausschüttungen KESt-Abzug an. Dieser Rechtsansicht begegnet der Verfasser entschieden; seiner Ansicht nach liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.