In den EStR 2000 blieb offen, ab welchem Zeitpunkt bzw Kalenderjahr für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an Anteilsberechtigte eine Erhebung der KESt vorzunehmen ist. Ausgehend vom ESt-Protokoll stellt der Autor klar, dass ein solcher Abzug erst ab dem Jahr 2001 anfällt.