Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurde in § 13 Abs 3 KStG für nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs 3 KStG fallende Privatstiftungen eine Zwischenbesteuerung von bestimmten Kapitalerträgen sowie von Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG im Ausmaß von 12,5% normiert. Nach einer thematikbezogenen Einführung bespricht der Autor die Vornahme der Zwischenbesteuerung nach Ergehen eines rechtskräftigen Bescheides aus verfahrensrechtlicher Sicht und die Entscheidung im Wege vorläufiger Bescheide.