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Kursverluste aus der Finanzierung im GuV-Schema des § 231 HGB - Ein Beitrag zur Diskussion über eine zweckmäßige Ergebnisgliederung (Beiser, RWZ 10/2001, 308)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 2001/1179ÖStZ 2001, 613 Heft 24 v. 15.12.2001

Kursverluste sind im Sinn einer zweckmäßigen Ergebnisgliederung aufzuspalten in operative Kursverluste und Kursverluste aus der Finanzierung. Das gilt analog für realisierte Kursgewinne. Ziel ist eine konsequente Trennung von Betriebs- und Finanzergebnis und ebenso des Cashflow aus „operating“ und „financing activities“.

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