Gemäß § 18 Abs 2 2. Satz UmgrStG ist eine nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG den Grenzwert von 75% des Verkehrswertes übersteigende gebildete unbare Entnahme als versteuerte Rücklage zu behandeln. Der Autor geht der Frage nach, ob diese Rücklage eine evidenzkontenerhöhende Einlage im Sinne des § 4 Abs 12 Z 1 EStG und die Rückzahlung der Rücklage infolgedessen eine Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs 12 EStG oder eine (verdeckte) Ausschüttung ist.